Nedstar Verkaufsbedingungen
Artikel 1. Anwendbarkeit
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche rechtlichen Handlungen, einschließlich Angebote, zwischen Nedstar und dem Käufer und bleiben bis zur Beendigung des Vertrags gültig, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, deren Geltung wurde zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
2. Die Übertragung des Vertrags sowie der hierin enthaltenen Rechte und Pflichten durch den Käufer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Nedstar. Diese Zustimmung darf nicht unangemessen verweigert werden.
3. Änderungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Führt eine vom Käufer veranlasste Änderung zu zusätzlichen Kosten, so trägt der Käufer diese Mehrkosten.
Artikel 2. Begriffsbestimmungen
1. Die in diesen Verkaufsbedingungen verwendeten, großgeschriebenen Begriffe haben die folgende Bedeutung:
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Vertrag: sämtliche Rahmenverträge sowie einzelne Kaufverträge oder Kaufaufträge, die Nedstar als Verkäufer mit einem Käufer abschließt;
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ADR: das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, herausgegeben von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
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Käufer: die natürliche oder juristische Person, mit der Nedstar einen Vertrag geschlossen hat;
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IMDG-Code: der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation;
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Incoterm(s): die jeweils aktuelle Fassung der von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten Incoterms;
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Parteien: Nedstar und Käufer gemeinsam;
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Bedingungen: diese Verkaufsbedingungen.
2. Großgeschriebene Begriffe, die in diesen Verkaufsbedingungen verwendet werden, aber nicht definiert sind, haben die Bedeutung, die ihnen im Vertrag oder den zugehörigen Anlagen zugewiesen wurde. Fehlt eine solche Definition, gilt die branchenübliche Bedeutung des jeweiligen Begriffs.
Artikel 3. Angebote und Vertragsschluss
1. Alle Angebote bleiben für einen Zeitraum von zwei (2) Tagen gültig, sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine andere Frist genannt wird.
Artikel 4. Änderungen
1. Änderungen des Vertrags sowie Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich zwischen Nedstar und dem Käufer vereinbart wurden.
Artikel 5. Pflichten des Käufers
1. Der Käufer hat alles zu unternehmen, was vernünftigerweise erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung des Vertrags zu ermöglichen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Waren am im Kaufauftrag genannten Ort abzunehmen und die gelieferten Waren gemäß der Rechnung von Nedstar zu bezahlen.
2. Erkennt der Käufer oder muss er annehmen, dass Nedstar zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zusätzliche Maßnahmen treffen muss, hat er Nedstar unverzüglich zu informieren.
3. Auf Verlangen von Nedstar hat der Käufer eine feste Kontaktperson zu benennen und deren Kontaktdaten mitzuteilen.
4. Der Käufer informiert Nedstar unverzüglich über Änderungen seiner Kontaktdaten oder sonstiger für die Vertragsdurchführung relevanter Ansprechpartner.
5. Nedstar haftet nicht für Schäden, die durch unzutreffende, unvollständige oder falsch verarbeitete Angaben des Käufers entstehen.
6. Die Speicherung und Bereitstellung der vom Käufer gelieferten Daten erfolgt auf dessen eigenes Risiko.
Artikel 6. Leistung und Qualität
1. Nedstar verpflichtet sich, dem Käufer die Waren in der im Kaufauftrag angegebenen Beschreibung, Qualität und Menge zu liefern (einschließlich etwaiger nachträglicher, schriftlicher Änderungen).
2. Nedstar verpflichtet sich zur Lieferung von Waren, die:
a. aus einwandfreien Materialien bestehen und fachgerecht hergestellt wurden;
b. den im Kaufauftrag angegebenen Spezifikationen entsprechen.
3. Nedstar übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Waren für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind – auch dann nicht, wenn dieser Zweck Nedstar bekannt war –, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart.
4. Nedstar erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit der gebotenen beruflichen Sorgfalt und Fachkompetenz.
5. Eine Lieferung gilt als vertragsgemäß, wenn die gelieferte Menge um bis zu 10 % unter der im Kaufauftrag genannten Menge liegt und dies auf Umstände zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle von Nedstar entziehen (z. B. Temperaturunterschiede oder ähnliche Abweichungen).
Artikel 7. Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt gemäß dem im Kaufauftrag genannten Incoterm.
2. Die Lieferung erfolgt entsprechend dem jeweils aktuellen IMDG-Code.
3. Der im Kaufauftrag genannte Liefertermin ist unverbindlich. Ein Lieferverzug liegt erst vor, nachdem der Käufer Nedstar schriftlich in Verzug gesetzt, eine angemessene Nachfrist eingeräumt und Nedstar innerhalb dieser Frist nicht erfüllt hat.
Artikel 8. Verpackung
1. Nedstar verpflichtet sich, die Waren ordnungsgemäß zu verpacken (sofern deren Beschaffenheit dies zulässt) und so zu sichern, dass sie den Bestimmungsort unter normalen Transportbedingungen in gutem Zustand erreichen, im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften.
Artikel 9. Lagerung
1. Teilt der Käufer Nedstar vor dem Versand mit, dass er die Waren nicht wie vereinbart abnehmen kann und sind die Waren versandbereit, kann Nedstar – sofern die eigenen Lagermöglichkeiten dies zulassen – auf Wunsch des Käufers die Waren einlagern, sichern und angemessene Maßnahmen treffen, um Qualitätsverluste zu verhindern.
2. Der Käufer trägt die hierfür anfallenden Lagerkosten entsprechend dem bei Nedstar üblichen Satz oder, falls ein solcher nicht besteht, dem in der Branche üblichen Satz – ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft oder ab dem vereinbarten Lieferdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.
Artikel 10. Eigentumsübergang
1. Eigentum und Risiko an den Waren gehen mit der Lieferung gemäß dem im Kaufauftrag genannten Incoterm auf den Käufer über.
2. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenkosten behält sich Nedstar das Eigentum an den Waren vor. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers über.
3. Bestehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, ist Nedstar berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, bis eine angemessene Sicherheit gestellt wurde. Der Käufer haftet für Schäden aufgrund solcher Verzögerungen.
Artikel 11. Höhere Gewalt
1. Die in Artikel 7.3 genannte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem Nedstar durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist.
2. Höhere Gewalt auf Seiten von Nedstar liegt insbesondere vor, wenn Nedstar nach Vertragsschluss infolge von Umständen wie Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Terrorismus, Aufruhr, kriegerischen Handlungen, Pandemien oder Epidemien, Feuer, Wasser- oder Sturmschäden, Überschwemmungen, Streiks, Arbeitsniederlegungen, Aussperrungen, Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen, behördlichen Maßnahmen, Maschinenstörungen, Energieausfällen oder sonstigen, von Nedstar nicht beeinflussbaren Umständen daran gehindert wird, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies gilt sowohl für Störungen im eigenen Betrieb als auch bei Dritten, von denen Nedstar Materialien oder Rohstoffe bezieht, sowie für Störungen bei Lagerung oder Transport, unabhängig davon, ob diese durch Nedstar selbst oder durch Dritte durchgeführt werden.
3. Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt um mehr als drei (3) Monate, ist Nedstar berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat Nedstar lediglich Anspruch auf Ersatz der bis dahin entstandenen Kosten.
4. Tritt höhere Gewalt ein, nachdem der Vertrag teilweise erfüllt wurde, und verzögert sich die verbleibende Lieferung um mehr als drei (3) Monate, ist der Käufer verpflichtet, die bereits gelieferten Waren zu behalten und den entsprechenden Kaufpreis zu zahlen. Hinsichtlich des noch nicht gelieferten Teils ist der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
Artikel 12. Prüfung der Waren und Haftung
1. Der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter hat innerhalb von sieben (7) Tagen nach Lieferung der Waren zu prüfen, ob die Lieferung den im Kaufauftrag festgelegten Spezifikationen entspricht. Die Prüfung umfasst mindestens Geruch, Farbe, Zusammensetzung sowie die Angaben auf dem Analysezertifikat oder dem mitgelieferten Prüfbericht.
2. Stellt der Käufer fest, dass die Lieferung nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht, hat er Nedstar innerhalb von sieben (7) Tagen nach Lieferung schriftlich in Verzug zu setzen. Die Mängelanzeige muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten und Nedstar eine angemessene Frist zur Behebung einräumen.
3. Das Recht des Käufers, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, erlischt, wenn er Nedstar nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist informiert oder, sofern der Mangel bei ordnungsgemäßer Prüfung gemäß Absatz 1 nicht erkennbar war, nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Entdeckung des Mangels mitteilt.
4. Nedstar haftet ausschließlich für direkte Schäden, die auf eine Nedstar zurechenbare Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Direkte Schäden sind ausschließlich Schäden, die unmittelbar an den gelieferten Waren entstanden sind. Ein Anspruch auf Mängelrüge entfällt, sobald die Waren vom Käufer weiterverarbeitet wurden.
5. Die Haftung von Nedstar ist auf den Betrag beschränkt, der durch die Berufshaftpflichtversicherung von Nedstar abgedeckt ist. Besteht kein Versicherungsschutz, ist die Haftung auf den Wert des jeweiligen Auftrags beschränkt.
6. Eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn, Umsatzverluste, Verzögerungsschäden, Datenverluste oder Betriebsunterbrechungen, ist ausgeschlossen.
Artikel 13. Preis- und Kostenerhöhungen
1. Sämtliche im Kaufauftrag genannten Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Mehrwertsteuer sowie anderer staatlicher Abgaben und ohne Verpackungskosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
2. Nedstar ist berechtigt, dem Käufer Kostenerhöhungen in Rechnung zu stellen, die nach Vertragsschluss bis zur Lieferung eintreten, sofern diese Erhöhungen mehr als fünf Prozent (5 %) betragen. Solche Erhöhungen können insbesondere entstehen durch:
a. Einführung oder Erhöhung staatlicher Steuern oder Abgaben;
b. Preiserhöhungen seitens des Lieferanten (z. B. durch steigende Rohstoffpreise, schlechte Ernten oder erhöhte Transportkosten);
c. allgemeine Erhöhungen der Transportkosten;
d. allgemeine Steigerungen der Energiepreise.
Solche Erhöhungen berechtigen Nedstar auch zur Kündigung des Vertrags.
3. Kostensteigerungen auf Seiten des Käufers, wie z. B. Änderungen von Einfuhrzöllen, die nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung eintreten, gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, Preise anzupassen oder den Vertrag aufgrund solcher Kostensteigerungen zu kündigen.
Artikel 14. Zahlungsbedingungen
1. Nedstar stellt dem Käufer Rechnungen gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen aus.
2. Nedstar ist berechtigt, Rechnungen elektronisch an die dem Käufer zugeordnete E-Mail-Adresse oder per WhatsApp zu übermitteln. Der Käufer akzeptiert diese Art der Rechnungsstellung.
3. Sofern im Kaufauftrag nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt der Rechnung durch SEPA-Lastschrift oder Überweisung auf ein von Nedstar benanntes niederländisches Bankkonto.
4. Zahlt der Käufer nicht fristgerecht, erhält er eine Zahlungserinnerung, in der ihm eine verlängerte Zahlungsfrist von sieben (7) Tagen eingeräumt wird, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, fallen – ohne weitere Inverzugsetzung – gesetzliche Zinsen an, sofern der Käufer seinen Sitz in der EU hat, ansonsten ein vertraglicher Zinssatz von 1,5 % pro Monat.
5. Bei verspäteter Zahlung ist der Käufer verpflichtet, sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zusätzlich zu den fälligen Beträgen zu übernehmen.
6. Kommt der Käufer einer vertraglichen Verpflichtung nicht nach, ist Nedstar berechtigt, die Ausführung aller offenen Bestellungen auszusetzen, bis der Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt, unbeschadet des Anspruchs auf Schadensersatz.
7. Eine Forderung wird sofort fällig, wenn über den Käufer das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Zahlungsaussetzung gestellt wird, sämtliche Vermögenswerte gepfändet werden oder das Unternehmen des Käufers liquidiert oder aufgelöst wird.
8. Befindet sich eine Lieferung bereits auf dem Transportweg und gerät der Käufer in Zahlungsverzug, wird diese Lieferung sofort fällig. Nedstar ist berechtigt, weitere Lieferungen auszusetzen, bis sämtliche offenen Rechnungen beglichen sind. Der Käufer haftet für Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns und Transportkosten, die Nedstar hierdurch entstehen.
9. Begleicht der Käufer den fälligen Gesamtbetrag nicht innerhalb einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit gemäß Absatz 8, ist Nedstar berechtigt, die betreffende Lieferung an Dritte zu veräußern oder den Kaufauftrag zu kündigen. Eine Haftung gegenüber dem Käufer für daraus entstehende Schäden ist ausgeschlossen.
Artikel 15. Streitigkeiten und sonstige Bestimmungen
1. Auf den Vertrag findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
2. Der Begriff „schriftlich“ umfasst im Rahmen des Vertrags und dieser Verkaufsbedingungen auch Mitteilungen per E-Mail, Fax oder WhatsApp.
3. Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine wirksame Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
4. Die Parteien informieren einander unverzüglich über Änderungen ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie ihrer Bankverbindung.
5. Hat der Käufer seinen Hauptsitz innerhalb der EU oder eines Vertragsstaats des Lugano-Übereinkommens, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand das Bezirksgericht Amsterdam.
6. Hat der Käufer seinen Hauptsitz nicht innerhalb der EU oder eines Vertragsstaats des Lugano-Übereinkommens, werden Streitigkeiten gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Niederländischen Schiedsgerichtsinstituts durch ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern in Amsterdam, Niederlande, in englischer Sprache entschieden.
7. Hat der Käufer seinen Hauptsitz weder in der EU noch in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens oder des New Yorker Schiedsübereinkommens, gilt ebenfalls Artikel 6; Nedstar ist jedoch berechtigt, Streitigkeiten auch vor dem zuständigen Gericht im Staat des Käufers anhängig zu machen.
© 2025 Nedstar. Nedstar ist ein eingetragener Markenname der Nedstar B.V. Alle Rechte vorbehalten. Es gelten die bei der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 70866414 registrierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nedstar B.V. für sämtliche vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtungen.