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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen von Nedstar

 

Artikel 1. Anwendbarkeit

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle (Rechts-)Handlungen, einschließlich Angebote, zwischen Nedstar und dem Lieferanten und bleiben bis zu ihrer Beendigung anwendbar, sofern im zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenkaufvertrag und/oder in der Bestellung nichts anderes ausdrücklich geregelt ist. Der Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder sonstiger Dritter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, die Parteien haben deren Geltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

2. Die Übertragung des Rahmenkaufvertrags und/oder der Bestellung und/oder der darin enthaltenen Rechte und Pflichten durch den Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Nedstar. Diese Zustimmung darf nicht unangemessen verweigert werden.

3. Änderungen des Rahmenkaufvertrags, der Bestellung oder dieser Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Führen Änderungen, die auf Wunsch des Lieferanten vorgenommen werden, zu zusätzlichen Kosten, so trägt der Lieferant diese zusätzlichen Kosten.


Artikel 2. Begriffsbestimmungen

1. Die in diesen Einkaufsbedingungen mit Großbuchstaben geschriebenen Begriffe haben die folgende Bedeutung:

  • ADR: das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

  • Lieferant: die (juristische) Person, mit der Nedstar einen Rahmenkaufvertrag und/oder separate Bestellungen abgeschlossen hat;

  • IMDG-Code: der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr, wie er von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) erlassen wurde;

  • Incoterm(s): die jeweils aktuelle Fassung der von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten Incoterms;

  • Parteien: Nedstar und der Lieferant gemeinsam;

  • Einkaufsbedingungen: die Bestimmungen dieses Dokuments.

2. Großgeschriebene Begriffe, die in diesen Einkaufsbedingungen verwendet werden, aber hier nicht definiert sind, haben die Bedeutung, die ihnen im Rahmenkaufvertrag, seinen Anhängen und/oder in den separaten Bestellungen zugewiesen wird. Ist ein Begriff dort ebenfalls nicht definiert, gilt die in der jeweiligen Branche übliche Bedeutung.


Artikel 3. Qualität und Beschreibung

1. Unter Beachtung der übrigen Bestimmungen in der Bestellung müssen die zu liefernden Waren:

a. hinsichtlich Menge, Beschreibung und Qualität der Bestellung entsprechen;
b. aus einwandfreiem Material hergestellt sein;
c. in jeder Hinsicht den von Nedstar und/oder dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Mustern oder Modellen entsprechen;
d. für den dem Lieferanten bekannt gemachten Verwendungszweck uneingeschränkt geeignet sein.

2. Die Lieferung gilt als auftragsgemäß, wenn das Volumen der gelieferten Produkte bis zu zehn Prozent (10 %) unter der in der Bestellung angegebenen Menge liegt und die Mengendifferenz Nedstar gutgeschrieben wird.


Artikel 4. Kontrolle vor dem Versand

1. Der Lieferant hat vor dem Versand zu prüfen, ob die Ware den in der Bestellung angegebenen Spezifikationen entspricht, insbesondere durch Kontrolle von Geruch, Farbe, Zusammensetzung und der Angaben auf dem mit der Bestellung gelieferten Analyseblatt bzw. Zertifikat. Auf Verlangen von Nedstar teilt der Lieferant Nedstar den Zeitpunkt und Ort einer solchen Kontrolle rechtzeitig mit, damit Nedstar der Kontrolle beiwohnen kann. Auf Wunsch von Nedstar stellt der Lieferant Nedstar eine beglaubigte Kopie seiner Prüfberichte zur Verfügung. Wenn Nedstar dies wünscht und den Lieferanten rechtzeitig informiert, wird diese Kontrolle auf Kosten von Nedstar von einem unabhängigen Prüfinstitut durchgeführt, das Nedstar bestimmt.

2. Nedstar ist berechtigt, die Ware während der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung zu prüfen, soweit dies ohne Verletzung von Patenten, Lizenzen, Geschäftsgeheimnissen oder Know-how des Lieferanten möglich ist.

3. Stellt Nedstar bei einer Prüfung oder einem Test gemäß den vorstehenden Absätzen fest, dass die zu liefernden Waren nicht der Beschreibung in der Bestellung entsprechen oder dass voraussichtlich nach Abschluss der Herstellung keine Übereinstimmung vorliegen wird, informiert Nedstar den Lieferanten unverzüglich. Der Lieferant ist dann verpflichtet, unbeschadet der Bestimmungen in den Artikeln 9 und 11, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Bestellung angegebenen Spezifikationen und Bestimmungen dennoch zu erfüllen.

4. Bestreitet der Lieferant die Ergebnisse der Prüfung oder des Tests durch Nedstar bzw. durch das von Nedstar benannte unabhängige Prüfinstitut, ist er berechtigt, auf eigene Kosten eine Gegenprüfung durchführen zu lassen. Kommt auf Grundlage der Prüfberichte keine Einigung zwischen den Parteien zustande, liegt ein Streit im Sinne von Artikel 18 dieser Einkaufsbedingungen vor.


Artikel 5. Verpackung und Versand

1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Waren ordnungsgemäß zu verpacken und zu sichern, so dass sie den Bestimmungsort bei normalem Transport in gutem Zustand erreichen. Die Verpackung hat entsprechend dem IMDG-Code oder dem ADR zu erfolgen, je nach Transportart.

2. Die Waren sind durch den Lieferanten an den vereinbarten Ort bzw. die vereinbarten Orte zu liefern oder zur Lieferung zu versenden, und zwar in der in der Bestellung angegebenen oder später schriftlich vereinbarten Art und Weise.


Artikel 6. Lagerung vor dem Versand

1. Ist Nedstar aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, die Waren zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen, und sind die Waren versandbereit, so hat der Lieferant auf Verlangen von Nedstar die Waren aufzubewahren, zu sichern und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern, bis sie an Nedstar geliefert worden sind.

2. Ist Nedstar nicht in der Lage, die Waren gemäß Absatz 1 dieses Artikels abzunehmen, und ist die Unmöglichkeit von Nedstar verschuldet, so zahlt Nedstar dem Lieferanten die Lagerkosten zum üblichen Satz des Lieferanten oder, falls dieser nicht vorhanden ist, zum branchenüblichen Satz, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren versandbereit sind, oder, falls dieser Zeitpunkt später liegt, ab dem in der Bestellung vereinbarten Liefertermin.

Artikel 7. Übergang von Eigentum und Gefahr

1. Das Eigentum an den Waren und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung gehen bei der Lieferung gemäß dem in der Bestellung angegebenen Incoterm auf Nedstar über.

Artikel 8. Lieferung

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit bzw. Lieferfrist ist verbindlich. Der Lieferant hat die Waren zu dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt zu liefern.

2. Sobald der Lieferant weiß oder vernünftigerweise erwarten muss, dass die Ware nicht rechtzeitig geliefert werden kann, hat er Nedstar hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die Nedstar infolge der Verzögerung und/oder einer verspäteten Mitteilung über eine (voraussichtliche) Verzögerung entstehen.

4. Wird die Ware ganz oder teilweise nicht zu dem in der Bestellung vereinbarten Zeitpunkt geliefert, schuldet der Lieferant Nedstar einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware pro vollendetem Kalendertag, höchstens jedoch 10 % des Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware. Dieser Absatz gilt unabhängig von Absatz 5 dieses Artikels. Er berührt nicht das Recht von Nedstar, darüber hinaus Schadensersatz zu verlangen, und ist unabhängig davon anwendbar, ob die verspätete Lieferung dem Lieferanten zuzurechnen ist.

5. Wenn die Waren ganz oder teilweise nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert werden, setzt Nedstar den Lieferanten schriftlich in Verzug und gewährt ihm eine Frist von sieben (7) Tagen zur Erfüllung der Bestellung. Kommt der Lieferant nach Ablauf dieser Frist seiner Verpflichtung weiterhin nicht nach, ist Nedstar berechtigt, die Bestellung zu beenden. Wurde ein Teil der Bestellung bereits an Nedstar geliefert oder befindet sich auf dem Transportweg zu Nedstar, ist Nedstar berechtigt, die Bestellung nur hinsichtlich des Teils zu beenden, der noch nicht an Nedstar geliefert wurde.

Artikel 9. Kontrolle nach der Lieferung

1. Unbeschadet Artikel 4 prüft Nedstar, oder ein von Nedstar beauftragter Dritter, die Waren innerhalb von zehn (10) Tagen nach Lieferung. Werden die Waren direkt an einen Kunden von Nedstar geliefert, findet dieser Artikel keine Anwendung.

2. Ergibt die Kontrolle, dass die Lieferung nicht den in der Bestellung festgelegten Bedingungen entspricht, setzt Nedstar den Lieferanten so schnell wie möglich schriftlich in Verzug. Konnte Nedstar einen Mangel oder eine Vertragswidrigkeit bei der Kontrolle gemäß Absatz 1 nicht feststellen, setzt Nedstar den Lieferanten innerhalb von vier (4) Wochen nach Entdeckung der Vertragswidrigkeit schriftlich in Verzug und gewährt ihm eine Frist von vierzehn (14) Tagen, um die Vertragswidrigkeit zu beheben. Werden die Waren direkt an den Kunden von Nedstar geliefert, setzt Nedstar den Lieferanten innerhalb von vier (4) Wochen nach Lieferung an den Kunden schriftlich in Verzug.

3. Behebt der Lieferant die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Inverzugsetzung, kann Nedstar die Bestellung beenden.

4. Ist ein Teil der Bestellung bereits bestellungskonform an Nedstar geliefert worden, ist Nedstar berechtigt, die Bestellung nur hinsichtlich des Teils zu beenden, der nicht bestellungskonform geliefert wurde.

5. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die Nedstar infolge der Nichtkonformität erleidet.


Artikel 10. Höhere Gewalt

1. Die maßgebliche Lieferfrist wird um den Zeitraum verlängert, in dem eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist.

2. Höhere Gewalt liegt vor, wenn eine Partei nach Abschluss der Bestellung durch Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Terrorismus, Aufruhr, kriegerische Handlungen, eine Pandemie oder Epidemie, Brand, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Maßnahmen oder durch andere Ursachen, die nicht von der Partei zu vertreten sind, an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Bestellung oder deren Vorbereitung gehindert wird.

3. Verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt um mehr als drei (3) Monate, ist Nedstar berechtigt, die Bestellung zu beenden. In diesem Fall hat Nedstar Anspruch auf Erstattung der ihr bereits entstandenen Kosten.

4. Tritt höhere Gewalt ein, während die Bestellung bereits teilweise ausgeführt wurde, und verzögert sich die restliche Lieferung aufgrund höherer Gewalt um mehr als drei (3) Monate, ist Nedstar berechtigt, den bereits gelieferten Teil der Ware zu behalten und den dafür geschuldeten Kaufpreis zu zahlen; im Übrigen kann Nedstar die Bestellung in Bezug auf den noch nicht gelieferten Teil beenden.


Artikel 11. Preis, Zahlungsbedingungen und Kostenerhöhungen

1. Nedstar zahlt dem Lieferanten den vereinbarten und in der Bestellung angegebenen Preis.

2. Weicht die gelieferte Menge um bis zu zehn Prozent (10 %) von der in der Bestellung angegebenen Menge ab, wie in Artikel 3.2 dieser Einkaufsbedingungen geregelt, wird die Mengendifferenz vom Lieferanten gutgeschrieben.

3. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf andere Zahlungen als die, die schriftlich vereinbart und/oder in der Bestellung angegeben sind.

4. Der Kaufpreis umfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, den Warenpreis sowie die Kosten für Verpackung, Transport und Lieferung an den von Nedstar angegebenen Ort.

5. Der Lieferant stellt Nedstar nach Lieferung der Waren gemäß der Bestellung eine Rechnung aus. Die Zahlung ist, sofern in der Bestellung nichts anderes geregelt ist, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

6. Kostenerhöhungen auf Seiten des Lieferanten – etwa, aber nicht ausschließlich, infolge von Änderungen der Ausfuhrzölle –, die nach Abschluss eines Vertrags, jedoch vor Lieferung der Ware eintreten, gehen zu Lasten und auf Risiko des Lieferanten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Preise aus diesem Grund anzupassen oder den Vertrag zu beenden.

7. Kostenerhöhungen auf Seiten von Nedstar – etwa, aber nicht ausschließlich, infolge von Änderungen der Einfuhrzölle –, die nach Abschluss eines Vertrags, jedoch vor Lieferung der Ware eintreten, berechtigen Nedstar dazu, den Vertrag zu beenden oder den Kaufpreis entsprechend zu reduzieren.


Artikel 12. Gesetzliche Anforderungen

1. Der Lieferant garantiert, dass Konstruktion, Zusammensetzung und Qualität der aufgrund der Bestellung zu liefernden Waren in jeder Hinsicht den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bestellung geltenden gesetzlichen und sonstigen einschlägigen behördlichen Vorschriften entsprechen.

2. Der Lieferant liefert Nedstar Waren, die:

a. aus einwandfreiem Material und in einwandfreier Ausführung hergestellt sind;
b. in jeder Hinsicht den von Nedstar und/oder vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Mustern oder Modellen entsprechen;
c. die Produkte liefern, wie sie in der Bestellung beschrieben sind.

Artikel 13. Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums

1. Der Lieferant stellt Nedstar von Ansprüchen Dritter aufgrund behaupteter Verletzungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Designs oder sonstigen Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Herstellung, Reparatur oder Verwendung der gelieferten Waren frei.

2. Steht das Design der gelieferten Waren im Eigentum des Lieferanten und ist durch ein Recht des geistigen Eigentums geschützt, so gilt eine von Nedstar selbst vorgenommene oder veranlasste Reparatur nicht als Verletzung dieses Rechts.

Artikel 14. Klausel zur sozialen Verantwortung

1. Der Lieferant verpflichtet sich, international anerkannte Standards für Menschenrechte und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO/ILO) einzuhalten. Dies umfasst unter anderem, aber nicht abschließend:

a. das Verbot von Zwangs-, Schuldknechtschafts- und Kinderarbeit;
b. die Gewährleistung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen;
c. das Verbot von Diskriminierung und Belästigung;
d. die Achtung der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
e. die Einhaltung aller anwendbaren nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 15. Umweltschutzklausel

1. Der Lieferant arbeitet aktiv daran, seine Umweltauswirkungen zu minimieren. Dies umfasst insbesondere:

a. die Einhaltung aller geltenden umweltrechtlichen Vorschriften;
b. einen effizienten Einsatz von Energie, Wasser und Rohstoffen;
c. ein ordnungsgemäßes Management von Emissionen, Abwässern und Abfällen;
d. die möglichst weitgehende Vermeidung gefährlicher Stoffe;
e. die Unterstützung von Initiativen zur Reduzierung von CO₂-Emissionen und zur Förderung der biologischen Vielfalt.

Artikel 16. Kontinuierliche Verbesserung und Zusammenarbeit

1. Der Lieferant verpflichtet sich zu einer kontinuierlichen Verbesserung seiner sozialen und ökologischen Leistung. Auf angemessene Aufforderung hin stellt der Lieferant entsprechende Nachweise oder Unterlagen zur Verfügung oder wirkt an Bewertungen (z. B. EcoVadis oder ISO-Audits) mit, um seine Bemühungen und die Einhaltung der relevanten Anforderungen zu belegen. Der Lieferant arbeitet mit Nedstar zusammen, um die Nachhaltigkeitsziele von Nedstar zu erreichen.

Artikel 17. Beendigung

1. Nedstar kann eine von Nedstar erteilte Bestellung bis zu 48 Stunden nach Auftragserteilung stornieren.

2. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Rahmenkaufvertrags und/oder der Bestellung sowie dieser Einkaufsbedingungen sind die Parteien berechtigt, die Bestellung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung zu beenden:

a. im Falle eines wesentlichen Verstoßes der jeweils anderen Partei gegen die Bestellung, der – soweit abhilfefähig – nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung behoben wird;
b. wenn die andere Partei in ein Insolvenzverfahren verwickelt wird, ihre Geschäftstätigkeit einstellt, für insolvent erklärt wird, in ein Liquidationsverfahren (ob freiwillig oder zwangsweise) eintritt, eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern trifft, die Bestellung eines Insolvenz- oder Zwangsverwalters beantragt wird oder sie allgemein nicht mehr in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen.

3. Nedstar ist in keinem Fall verpflichtet, aufgrund einer Beendigung Schadensersatz zu leisten.


Artikel 18. Streitigkeiten und sonstige Bestimmungen

1. Auf alle Bestellungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, Übereinkommen vom 11. April 1980, Trb. 1981, 184 und 1986, 61) ist ausgeschlossen.

2. Der Begriff „schriftlich“ im Rahmenkaufvertrag, in den Bestellungen und in diesen Einkaufsbedingungen umfasst auch die Kommunikation per E-Mail, Fax oder WhatsApp.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Rahmenkaufvertrags, der Bestellung oder dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall werden die Parteien eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

4. Die Parteien informieren einander unverzüglich und schriftlich über jede Änderung ihrer Firma, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie ihrer Bank- oder Girokontoverbindungen.

5. Artikel 18.5.1 findet Anwendung, wenn der Lieferant seinen Hauptsitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens hat.

5.1. Alle Streitigkeiten, die zwischen Nedstar und dem Lieferanten entstehen, werden ausschließlich vor dem Bezirksgericht Amsterdam anhängig gemacht.

6. Die Artikel 18.6.1 bis 18.6.4 finden Anwendung, wenn der Lieferant seinen Hauptgeschäftssitz nicht in der EU oder in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens hat.

6.1. Alle Streitigkeiten zwischen Nedstar und dem Lieferanten werden durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Niederländischen Schiedsgerichtsinstituts (NAI) beigelegt.6.2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.
6.3. Schiedsort ist Amsterdam, Niederlande.
6.4. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt.

7. Artikel 18.7.1 findet Anwendung, wenn der Lieferant seinen Hauptgeschäftssitz weder in der EU noch in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens oder des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche hat.

7.1. In diesem Fall werden alle Streitigkeiten zwischen Nedstar und dem Lieferanten ebenfalls durch ein Schiedsverfahren gemäß den Artikeln 18.6.1 bis 18.6.4 beigelegt. Nedstar ist jedoch berechtigt, den Rechtsstreit alternativ vor dem zuständigen Gericht des Staates anhängig zu machen, in dem der Lieferant seinen Hauptsitz hat.

 

© 2025 Nedstar. Nedstar ist ein eingetragener Markenname von Nedstar B.V. Alle Rechte vorbehalten. Für alle Verträge oder rechtlichen Verpflichtungen, die Nedstar B.V. betreffen, gelten die bei der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 70866414 eingetragenen Geschäftsbedingungen von Nedstar B.V.